Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Pacht- und Immobilienrecht - weitere Informationen

Pachtrecht

Ein Pachtvertrag ist ein mehrseitiger Vertrag, in welchem der Verpächter verpflichtet wird, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der daraus erwachsenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren.

Dafür muss der Pächter dem Verpächter die im Vertrag vereinbarte Pacht entrichten. Gegenstand der Pacht können sowohl Sachen als auch Rechte und sonstige unkörperlichen Gegenstände, z. B. ein Unternehmen sein. In einer Vielzahl von Einzelentscheidungen ist insbesondere die Abgrenzung zwischen Pacht und Geschäftsraummiete von Bedeutung. Entscheidend ist, dass bei der Pacht neben dem bloßen Gebrauch der Pachtsache auch der Fruchtgenuss beim Pächter verbleiben soll.

Früchte sind in diesem Zusammenhang die Erzeugnisse und die sonstige ordnungsgemäß gewonnene Ausbeute aus der Sache selbst. Wird z. B. ein voll ausgestattetes Unternehmen genutzt, dazu gehören die Räume, der Name, das Inventar, mögliche Patente und Goodwill, kann, abhängig von der vertraglichen Regelung, von einer Unternehmenspacht ausgegangen werden. Auch hier ist es rechtlich unbeachtlich, wie der Vertrag bezeichnet wird. Allein entscheidend ist der von den Parteien vereinbarte und gewollte Vertragszweck.

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht umfasst rechtliche Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn, d. h., im wesentlichen Grundstückseigentümern und Grundstücksbesitzern. Dies betrifft u. a. die räumliche Abgrenzung der Grundstücke, Grenzstreitigkeiten, die Nutzung der Grundstücke, die Einschränkung der eigenen Grundstücksnutzung durch Rechte der Nachbarn. Letzteres betrifft Einwirkungen durch Immissionen, Überbauten, Grenzbebauung, andere Bauvorhaben oder Notwegerechte.

Wichtige Ansprüche sind z. B. der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegenüber Störungen des Eigentums.

Immobilienrecht

Immobilienrecht ist ein Oberbegriff, unter welchen viele verschiedenschichtige Rechtsgebiete fallen können. Davon umfasst werden u. a. Vertragsschlüsse über den Erwerb von Grundstücken, von Wohnungseigentum, die Beratung zur rechtlichen Gestaltung solcher Verträge, rechtliche Fragen zum Eigentum und Besitz von Grundstücken und Rechten an Grundstücken.

Zum Immobilienrecht gehören u. a. Fragen zu Nießbrauch, zu Grunddienstbarkeiten, persönlichen Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundschulden u. ä.

Wir beraten Sie auch zur Errichtung, Kündigung oder Nutzung von Garagen oder der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken.

Maklerrecht

Das Maklerrecht umfasst sämtliche Rechtsbeziehungen rund um den Maklervertrag, d. h. die Entstehung des Vertrages, die Vereinbarung einer Provision und die Leistung von Diensten.

Insbesondere ist wichtig, ob ein Nachweis und/oder eine Vermittlung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages vereinbart wurden und dieser Nachweis oder die Vermittlung vom Makler sodann auch erbracht wurde.

Das jeweilige Objekt muss zum Zeitpunkt des Nachweises oder der Vermittlung auch tatsächlich zum Verkauf oder der Vermietung bereitgestanden haben.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
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Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Schriftform des Mietvertrages

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem Mieter und Vermieter über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnder gesetzlicher Schriftform stritten.

Die Parteien hatten die bis dato fällig Zahlung der Mieter von quartalsweise auf monatlich umgestellt, ohne dies der notwendigen Schriftform festzuhalten. Das Gericht sah diese Abänderung als eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts an, welche grundsätzlich der Schriftform bedurft hätte.

Das Gericht hielt daher den Mietvertrag für innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar.

Auch sah es in der Kündigung keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, da die Zahlungsweise dem Mieter keinen rechtlichen Vorteil gebracht habe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Kenntnis zukünftiger Lärmbeeinträchtigungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.10.2008 (5 U 1030/08) entschied, muss ein Mieter eines in der Innenstadt von Dresden gelegenen Ladenlokals dieses Räumen und zudem rückständige Miete nachzahlen. Die Beklagte hatte gegen die Klage eingewandt, ihr stünden wegen der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit aufgrund eines Tiefgaragenbaus Ansprüche auf Mietminderung zu.

Die Kündigung sei deswegen unwirksam.

Diesen Ausführungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, einen Mangel der Sache zu begründen. Auch diese Tatsache, dass die Vermieterseite den Mangel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Anspruch der Mieterin bereits deshalb ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des 10-jährigen Mietvertrages bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb dieser Mietzeit vor Ort eine Tiefgarage gebaut werden würde.

Auf solche Mängel, die den Mieter aber bereits bei Vertragsschluss bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, kann das Minderungsbegehren nicht gestützt werden.

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Modernisierung Gasheizung gegen Ölheizung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen und dem Landgericht Potsdam (11 S 160/03) folgten die Gerichte dem Antrag des von uns vertretenen Vermieters, den Mieter einer Wohnung zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme zu verurteilen. Der Kläger beabsichtigte, von einer alten Ölheizung die Heizungsanlage auf eine moderne Gasheizungsanlage umzustellen. Wegen der ökologischen Auswirkungen stelle diese Umstellung nach Ansicht der Gerichte auch eine Modernisierung dar, insbesondere wegen der geringeren Abgasemissionen und besseren Brennwerte. Hinzu komme, dass die Gefahr des Auslaufens von Öl von vornherein verhindert würde.

Auch sahen die Gerichte keine besondere Härte für den Mieter. Die von diesem zum Teil vor mehr als 12 Jahren in die alte Heizungsanlage investierten Kosten seien auch bereits nach diesem Zeitablauf, als abgewohnt zu betrachten. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass eine Investition in Höhe einer Jahresmiete nach 4 Jahren abgewohnt sei.

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Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 08.10.2008 (XII ZR 84/06) schloss sich der 12. Senat des BGH in seiner Rechtsprechung der bisher bereits bekannten Rechtsprechung des 8. Zivilsenates zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln an. Nun sind nach Ansicht des BGH auch Klauseln in Gewerberaummietverträgen unwirksam, welche starre Fristen beinhalten.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Klausel, welche einen Mieter zur Einhaltung von starren Fristen verpflichtet und ihm daher die Möglichkeit genommen nimmt, einzuwenden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf bestand, den Mieter unangemessen benachteiligt. Beim vorliegenden Mietvertrag handelt es sich um einen Formularmietvertrag, auf welchen die Regelungen über die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar waren. Das Gericht hielt die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von welcher abgewichen wurde, für nicht mehr vereinbar.

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Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 22.10.2008 (VIII ZR 283/07) hat der BGH seine Rechtsprechung in Hinblick auf die Rückgabe der Mietsache und dabei vereinbarte farbliche Vorgaben präzisiert. Im Mietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“

Das Gericht hat hier diese Klausel für wirksam gehalten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dort nur eine auf den Zeitpunkt der Rückgabe bezogene Farbwahlklausel enthalten war, die den Mieter auch nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (neutrale, helle, deckende Farben) vorgibt, die den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen angepasst werden kann und damit für weite Mieterkreise annehmbar ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sah der BGH damit nicht.

Ebenso wenig werde der Mieter durch die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die „farbig gestrichenen“ Holzteile betrifft, unangemessen benachteiligt. Auch die Klausel im Hinblick auf „lackierte“ Holzteile schränke den Mieter nicht unangemessen ein, da hier aufseiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht falle, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der Holzteile rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Subtanzverletzung zur Folge habe, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

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