Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Erbrecht - weitere Informationen

Erbrecht hat die Funktion, die Rechtsnachfolge am Privateigentum einer natürlichen Person nach deren Tod nicht untergehen zu lassen, sondern den Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern.


Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich, sollte keine andere Regelung vom Erblasser getroffen worden sein, gilt die gesetzliche Erbfolge, welche im BGB geregelt ist.

Nach dem Tode einer Person geht das Vermögen als ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Erben kann jeder, welcher zur Zeit des Erbfalls lebte oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Ordnungen. Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, d. h. Kinder und Kindeskinder des Erblassers.

Gesetzliche Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, 3. Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge, 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Weiterhin gibt es noch fernere Ordnungen, welche die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge betreffen.

Neben dem Erbrecht der Abkömmlinge besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht sichert den Abkömmlingen, den Eltern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingend eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass des Erblassers, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Damit sollen u. a. Regelungen des Erblassers verhindert werden, welcher z. B. nach 30-jähriger Ehe in einem „Mätressentestament“ das gesamte Erbe an eine dritte Person übertragen will. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.

Anwaltliche Beratung

Falls der Erblasser nicht den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tode möchte, stehen ihm eine Vielzahl von erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten offen, u. a. das Testament oder der Erbvertrag. Dabei ist es dem Erblasser u. a. möglich, eine oder mehrere Personen als Erben einzusetzen oder auszuschließen, Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, ein Vermächtnis zu bestimmen, Auflagen zu erteilen oder einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Wichtige Aufgabengebiete im Erbrecht sind u. a. die Beratung zur günstigsten erbrechtlichen Gestaltung, zur Abfassung von Testamenten, zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, jedoch auch zur Schaffung von Regelungen, um bereits zu Lebzeiten über das Erbe zu verfügen.

weitere erbrechtliche Fragen

Das Erbrecht regelt gleichzeitig jedoch auch die rechtliche Stellung der Erben, bei mehreren Erben deren Verhältnis untereinander, mögliche Erbunwürdigkeit, den Erbverzicht und den Erlass eines Erbscheines.

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§ Aktuelle Urteile

Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 08.10.2008 (XII ZR 84/06) schloss sich der 12. Senat des BGH in seiner Rechtsprechung der bisher bereits bekannten Rechtsprechung des 8. Zivilsenates zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln an. Nun sind nach Ansicht des BGH auch Klauseln in Gewerberaummietverträgen unwirksam, welche starre Fristen beinhalten.

Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Klausel, welche einen Mieter zur Einhaltung von starren Fristen verpflichtet und ihm daher die Möglichkeit genommen nimmt, einzuwenden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf bestand, den Mieter unangemessen benachteiligt. Beim vorliegenden Mietvertrag handelt es sich um einen Formularmietvertrag, auf welchen die Regelungen über die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar waren. Das Gericht hielt die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von welcher abgewichen wurde, für nicht mehr vereinbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Betriebskostenabrechnung im Gewerbemietrecht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin mit seinem Beschluss vom 12.02.2007 (12 U 117/06) entschied, ist die im Wohnraummietrecht gesetzlich verankerte Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten nicht auf Gewerberaummietverträge übertragbar.

Der Vermieter verklagte seine Mieterin zur Zahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung, welche nach Ablauf von 12 Monaten erstellt wurde. Die Mieterin wandte ein, dass diese Abrechnung aufgrund der im Gesetz genannten Frist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu spät erstellt worden sei und damit die Nachforderung ausgeschlossen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ging davon aus, dass § 556 Abs.3 Satz 3 BGB nur für den Bereich der Wohnraummiete und nicht für den Bereich der Gewerberaummiete gelte.

Dies hat letztlich zur Folge, dass selbst das Versäumen der Abrechnungsfrist durch den hier klagenden Vermieter nicht dazu führte, dass er auf die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verzichten musste.

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Wesentliche Änderungen des Mietvertrages müssen der Schriftform genügen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Auch in seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05) hat der BGH wieder eine interessante Entscheidung zur Frage der Schriftform im Gewerberaummietverhältnis getroffen. Grundlage war der Fall, dass nach dem schriftlichen Mietvertrag der dortigen Parteien die jährliche Miete in 4 vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals fällig war. Später wurde diese Zahlungsweise der Miete einvernehmlich von quartalsweise auf monatlich umgestellt.

Diese Einigung geschah jedoch formlos.

Grundsätzlich ist auch ein befristetes Mietverhältnis entsprechend den gesetzlichen Fristen kündbar, wenn der zugrunde liegende Mietvertrag die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Dabei muss nicht nur der Ursprungsmietvertrag, sondern auch wesentliche Nachträge dieser Schriftform entsprechen. Die hier vorgenommene Änderung der Zahlungsweise ist nach Ansicht des BGH jedoch wesentlich, dass sich die Kündigungsmöglichkeiten wegen Zahlungsverzuges zugunsten des Vermieters von fünf Monate auf zwei Monate verkürze. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der ursprünglich befristet abgeschlossene Mietvertrag damit kündbar wurde.

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Fehlender Zugang zum Mietobjekt

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Urteil vom 12.11.2007 (8 U 194/06) entschied das KG Berlin, dass ein nicht ungehinderter Zugang zu einem Ladenlokal in der Innenstadt regelmäßig einen schwerwiegenden Mangel der Mietsache darstelle.

Durch Bauarbeiten und das dadurch nachfolgende Abstellen größerer Container war der Zugang zum Ladenlokal des beklagten Mieters in großem Umfang versperrt. Der Mieter minderte die Miete, der Kläger unterlag mit seinem Anspruch auf Mietzahlung vor Gericht. Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des hier vorliegenden Ausmaßes der Behinderung des Zugangs auch eine Minderung auf 0 gerechtfertigt sei.

Der Zugang zu einem Laden sei Voraussetzung für die vertragsgemäße Nutzung, insbesondere bei Geschäften, die auf vorbeilaufende Passanten und direkten Zugang zum Publikum angewiesen seien. Gerade solche Geschäfte müssten für die Laufkundschaft ohne Behinderung erreichbar sein.

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Räumung eines Untermieters

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in einem Beschluss vom 14.08.2008 (I ZB 39/08) mitteilte, bedarf es auch zu einer Räumung gegen einen Untermieter eines vollstreckbaren Titels. Nicht ausreichend ist ein Titel gegen den Hauptmieter. Im vorliegenden Fall betrieb der Gläubiger (der Vermieter) gegen den Schuldner (den Mieter) die Zwangsvollstreckung auf Räumung von Gewerberäumen.

Die Zwangsvollstreckung wurde jedoch für unzulässig erklärt, da gegen den dort vorhandenen Untermieter kein eigenständiger Vollstreckungstitel vorlag.

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