Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000
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Der Fachanwalt für Familienrecht aus Plauen verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Auf dem Gebiet Familienrecht gilt es, etwa im Falle von Trennung und Scheidung, zügig Rechte des Mandanten zu wahren und zugleich die Weichen für eine interessengerechte und einvernehmliche Lösung aller anstehenden Probleme zu stellen. Als Fachanwalt für Familienrecht mit Erfahrung und Empathie aus Plauen setze ich dabei auf rasche und mandantenorientierte Lösungen.

Besuchen Sie mich in meiner Kanzlei in Plauen oder nehmen Sie ganz einfach telefonisch oder online Kontakt auf, um gemeinschaftlich Ihre Rechte zu wahren.

Professionelle Vertretung in schwierigen Zeiten

Das Familienrecht betrifft den Kernbereich sämtlicher Beziehungen in Ehe und Familie. Dazu gehören etwa das Unterhaltsrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht sowie die Vormundschaft oder die Adoption und weitere Rechtsgebiete, die viele Familien betreffen.

Viele Fragen im Hinblick auf eheliche Rechte und Pflichten und auch nacheheliche Folgen solcher können bereits im Vorfeld einer Eheschließung geklärt werden, etwa im Zuge eines Ehevertrages. Gerne berate ich Sie in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Plauen umfassend vor einer Eheschließung. Sie durchlaufen den schwierigen Prozess eines Ehescheidungsverfahrens, sind sich mit Ihrem Partner uneins über das Sorgerecht oder die Unterhaltszahlungen? Auch bei Fragen im schwierigen Trennungsfall können Sie auf die Unterstützung Ihres Anwalts für Familienrecht aus Plauen im Vogtland zählen.

Gemeinsam erörtern wir wichtige Fragen und klären Ihre persönliche Position und Stellung zu Problemen wie:

  • Wer ist für das persönliche Wohlergehen eines Kindes verantwortlich?
  • Wieweit reicht die innerfamiliäre Solidarität?
  • Welche Rechte und Pflichten bringen Elternschaft und Ehe mit sich?

Auf die Diskretion und fachkundige Betreuung in Sachen Familienrecht können Sie sich selbstverständlich verlassen. Fragen Sie auch nach Vertretungen im Bereich des separaten Senioren- und Betreuungsrechts, damit Sie Ihre Verwandten gut versorgt wissen.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
Kapitalanlagerecht Wohnungseigentumsrecht Pacht- und Immobilienrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

Mitglied in einer Werbegemeinschaft

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie u. a. der BGH in seinem Urteil XII ZR 39/04 entschied, ist die Verpflichtung in einem Mietvertrag, wonach der Mieter Mitglied einer Werbegemeinschaft in der Form einer GbR werden muss, unwirksam.

Gemäß Urteil des BGH stellt diese Verpflichtung dem Mieter gegenüber eine unangemessene Benachteiligung dar. Aufgrund der hier gewählten Form der GbR sei der Mieter weitgehend den Haftungsrisiken ausgesetzt, welche für ihn von vornherein nicht überschaubar waren und auch zum Zeitpunkt des Mietvertrags nicht übersehen werden konnten. Folge der Gesellschafterstellung innerhalb einer GbR ist, dass für sämtliche Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gehaftet wird. Der BGH ging jedoch davon aus, dass dies eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung, wonach der Mieter die Miete zu zahlen hat und der Vermieter den Gebrauch des Mietobjektes gewährt, extrem abweichende Vereinbarung darstellt.

Zudem müssen nach Ansicht des BGH Klauseln, in welche die Mitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft oder die Erhebung von Beiträgen für eine solche festgehalten werden, grundsätzlich mit einer Höchstgrenze verbunden sein. Im hier vorliegenden Fall war eine solche Höchstgrenze in dem Vertrag nicht angegeben. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit einen Grund für die Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel. Mit der hier vorliegenden Klausel hätte die Klägerin, die Werbegemeinschaft, jederzeit die anfallenden Kosten ohne Höchstgrenze erhöhen können.

Eine solche Regelung benachteiligte die Beklagte, die Mieterin, demnach unangemessen. Der BGH hielt daher die gesamte Klausel für unwirksam.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Modernisierung Gasheizung gegen Ölheizung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen und dem Landgericht Potsdam (11 S 160/03) folgten die Gerichte dem Antrag des von uns vertretenen Vermieters, den Mieter einer Wohnung zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme zu verurteilen. Der Kläger beabsichtigte, von einer alten Ölheizung die Heizungsanlage auf eine moderne Gasheizungsanlage umzustellen. Wegen der ökologischen Auswirkungen stelle diese Umstellung nach Ansicht der Gerichte auch eine Modernisierung dar, insbesondere wegen der geringeren Abgasemissionen und besseren Brennwerte. Hinzu komme, dass die Gefahr des Auslaufens von Öl von vornherein verhindert würde.

Auch sahen die Gerichte keine besondere Härte für den Mieter. Die von diesem zum Teil vor mehr als 12 Jahren in die alte Heizungsanlage investierten Kosten seien auch bereits nach diesem Zeitablauf, als abgewohnt zu betrachten. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass eine Investition in Höhe einer Jahresmiete nach 4 Jahren abgewohnt sei.

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Kenntnis zukünftiger Lärmbeeinträchtigungen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das OLG Dresden in seinem Urteil vom 14.10.2008 (5 U 1030/08) entschied, muss ein Mieter eines in der Innenstadt von Dresden gelegenen Ladenlokals dieses Räumen und zudem rückständige Miete nachzahlen. Die Beklagte hatte gegen die Klage eingewandt, ihr stünden wegen der erheblichen Lärmbeeinträchtigungen und der eingeschränkten Zugänglichkeit aufgrund eines Tiefgaragenbaus Ansprüche auf Mietminderung zu.

Die Kündigung sei deswegen unwirksam.

Diesen Ausführungen ist das Gericht nicht gefolgt. Die Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, einen Mangel der Sache zu begründen. Auch diese Tatsache, dass die Vermieterseite den Mangel nicht abstellen könne, ändere daran nichts. Im vorliegenden Fall sei jedoch der Anspruch der Mieterin bereits deshalb ausgeschlossen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des 10-jährigen Mietvertrages bereits bekannt gewesen sei, dass innerhalb dieser Mietzeit vor Ort eine Tiefgarage gebaut werden würde.

Auf solche Mängel, die den Mieter aber bereits bei Vertragsschluss bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien, kann das Minderungsbegehren nicht gestützt werden.

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Recht auf Auskunft von Verwandten des Mieters gegenüber Vermieter?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen ist die Mutter einer Mieterin gegenüber dem von uns vertretenen Vermieter mit dem Begehren gescheitert, von diesem über eine Vielzahl von, sich in der Wohnung befindlichen, Gegenständen‚ Auskunft zu erhalten und sich diese vom Vermieter herausgeben zu lassen. Die Mutter der Mieterin behauptete, Eigentümerin dieser Gegenstände zu sein und diese der Mieterin nur geliehen zu haben.

Die Mieterin hatte über Monate und Jahre keine Miete gezahlt und versuchte auf diese Weise, teure Gebrauchsgegenstände, wie DVD-Player, Videoanlage, Küchenmobiliar u.ä. dem Vermieterpfandrecht des Vermieters zu entziehen.

Das Gericht wies diese Ansprüche jedoch ab, da der von uns vertretene Vermieter gegenüber der Anspruchstellerin keine Verpflichtung zur Auskunft oder Herausgabe dieser Gegenstände hatte. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass Art. 13 GG es dem Vermieter nicht gestatte, die Wohnung zu betreten und dritten Auskunft zu erteilen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Konkurrenz als Mangel der Mietsache

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Im vorliegenden Fall, welchen das KG Berlin in seinem Urteil vom 16.04.2007 (8 U 199/06) entschied, betrieb der Mieter eine Kfz-Werkstatt, zu welcher im Mietvertrag keine Regelungen zum Konkurrenzschutz enthalten waren. Der Vermieter eröffnete während des laufenden Mietverhältnisses auf dem selben Gelände in ca. 5 m Entfernung eine eigene Kfz-Werkstatt und jagte dem Mieter damit Kunden ab.

Das KG entschied, dass der Mieter daraufhin seine Miete (um 25 %) mindern konnte. 

Es ging davon aus, dass auch ohne vertragliche Regelung der Gewerberaummietvertrag einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz beinhaltet. Dabei ist auf dem Betriebszweck und eine mögliche Betriebspflicht des Mieterunternehmens abzustellen.

Aufgrund der Tatsache, das der Vermieter im vorliegenden Fall ein gleichartiges Unternehmen in derart geringen räumlichen Abstand betrieb, sieht das Gericht hier einen zur Mietminderung berechtigten Sachmangel als vorliegend. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob es tatsächlich zu einem Umsatzrückgang des Mieters komme, dabei nicht erheblich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
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