Kosten von Rechtsanwalt Andreas Möckel
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Beratungsleistung des Rechtsanwaltes ist gebührenpflichtig. Daran hat sich auch mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit anhängendem Vergütungsverzeichnis zum 01.07.2004 nichts geändert. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu fordern, als das RVG dies vorsieht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung trifft dazu eindeutige und klare Aussagen.
Grundsätzlich sind eine Vielzahl von Gebühren, insbesondere im zivilrechtlichen Bereich abhängig vom Streit- oder Geschäftswert.
Ausnahmen dazu betreffen Tätigkeiten im Mahn- und Zwangsvollstreckungsbereich sowie die Beratungstätigkeit.
Genauere Auskünfte zu der jeweiligen Gebühren- und Auflagenhöhe würden den Rahmen dieser Homepage sprengen. Auf Nachfrage sind wir aber selbstverständlich bereit, diese und weitere Fragen im Rahmen einer ersten Besprechung mit Ihnen näher zu beleuchten.
Vergütungsvereinbarung
In vielen Bereichen ist es zwischen Rechtsanwalt und Mandanten notwendig und sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Dies bedeutet, dass dabei von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgewichen wird und die Arbeit des Rechtsanwaltes u.a. im Hinblick auf den zu erbringenden Aufwand und die zu berücksichtigende Schwierigkeit honoriert wird.
Dies betrifft insbesondere die reine Beratungstätigkeit, da diese seit dem 01.07.2006 nicht mehr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt ist. Hier ist es also zwingend notwendig, eine solche Vereinbarung zu schließen.
Hintergrund der Vergütungsvereinbarung ist jedoch auch die Tatsache, dass es Angelegenheiten gibt, welche aufgrund der zu leistenden Tätigkeit, des erheblichen Aufwandes und des engen Gebührenrahmens des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der Spezialisierung des Rechtsanwaltes nicht wirtschaftlich zu bearbeiten sind.
Auch ist klarzustellen, dass derzeit Erfolgshonorare nur teilweise zulässig sind.
Insbesondere in Strafsachen ist eine Vergütungsvereinbarung z.B. als Pauschalhonorar oder Stundensatz üblich und legitim.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe wird für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wie die bloße Beratung oder die Anfertigung von Schriftsätzen gewährt. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, allerdings wird die Beratungshilfe nur gewährt, wenn das einzusetzende Einkommen nicht höher als 15,00 Euro pro Tag ist.
Der sicherste Weg zum Erhalt der Beratungshilfe ist, mit den Unterlagen über
- Unterhaltsempfang und Gewährung
- Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
- Bescheide oder Aufzeichnungen über sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung, Kinder- und Wohngeld)
- Abzüge (Steuern, Sozialversicherungen, sonstige notwendige Versicherungen, Werbungskosten)
- Vermögen (Immobilien, Konten, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere)
- Wohnkosten (letzte Erhöhungserklärung der Miete, Mietvertrag, Kosten eines eigenen Grundstücks)
- Schulden (Kredite etc.)
- Besondere finanzielle Belastungen (z. B. Körperbehinderung o. ä.)
zum für den eigenen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu gehen und dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Selbstverständlich müssen Sie von den oben genannten Unterlagen nur solche vorlegen, die auch für Sie relevant sind.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zum Rechtsanwalt gehen und sich beraten bzw. außergerichtlich vertreten lassen. Die Bezahlung erfolgt in Höhe von 15,00 Euro von Ihnen, weitere Gebühren (in allerdings deutlich geringerem als normalem Umfang) macht der Rechtsanwalt dann gegen die Staatskasse geltend.
Prozesskostenhilfe
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten entstehen.
Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wollen Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)
Im Gesetz ist sehr klar formuliert, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Was aber umfasst die Prozesskostenhilfe?
Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.
Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.
Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben.
Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält. Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl.. Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Übrigens: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.
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