Rechtsanwalt Andreas Möckel Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000

Als Ihr Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht heiße ich Sie in meiner Kanzlei in Plauen / Vogtland recht herzlich willkommen. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Informationen zu meiner Tätigkeit, zur aktuellen Rechtsprechung sowie zu weiteren interessanten Rechtsfragen.

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Mietrecht

Das Mietrecht regelt Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür hat der Mieter die Verpflichtung, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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Wohnungs­eigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Fragen, welche sich mit dem Eigentum an Wohnungen, Stellplätzen oder ähnlichen Bestandteilen einer Wohnungseigentumsanlage stellen.

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Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Arbeitsrecht in Plauen

Seit meiner Zulassung 2000 vertrete ich meine Mandanten auf den verschiedensten Rechtsgebieten vom Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Familienrecht. Mit Fachverstand, Empathie und Durchsetzungskraft verhelfe ich Ihnen zu Ihrem guten Recht! Nehmen Sie gleich Kontakt auf, Ihr Rechtsanwalt aus Plauen berät Sie fachkundig und zeitnah.

Meine Kanzlei ist auf einer Vielzahl von Rechtsgebieten tätig. Ich betreue Privat- und Geschäftskunden, Mieter oder Vermieter, Käufer oder Verkäufer von der ersten Beratung über die Begleitung der Rechtssache bis hin zum erfolgreichen Abschluss. Vertrauen Sie der Fachexpertise von Ihrem Rechtsanwalt!


Versierte Vertretung vor Gericht von Ihrem Rechtsanwalt mit Erfahrung

Rechtsstreitigkeiten – seien es Probleme mit den Nachbarn, eine unvermutete Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die schwierige Erfahrung einer Scheidung – stellen für alle Parteien eine Belastungsprobe dar. Da ist es wichtig, einen starken Partner und Rechtsanwalt an der Seite zu wissen.

Als Fach- und Rechtsanwalt kann ich an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Zivilsachen auftreten. Eine Wahrnehmung von Terminen ist bundesweit möglich. In straf-, arbeitsrechtlichen, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten besteht keine Beschränkung der Vertretung, sodass ich Sie in diesen Rechtsgebieten an Gerichten im gesamten Bundesgericht versiert vertreten kann.


Die Rechtsgebiete Ihres Rechtsanwaltes in Plauen im Vogtland umfassen unter anderem:

  • Mietrecht
    • Wohnraummietrecht
    • Geschäfts­raummietrecht
  • Kapitalanlagerecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Pacht- und Immobilienrecht
    • Nachbarrecht
    • Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
  • Erbrecht
    • Gesetzliche Erbfolge
    • Pflichtteil
  • Senioren- und Betreuungsrecht
    • Vorsorgeberatung
    • Betreuungsschutz
  • Familienrecht
    • Unterhaltsrecht
    • Ehe- und Kindschaftsrecht
  • Allgemeines Zivilrecht
    • Verkehrsrecht
    • Kaufrecht

Sie haben Fragen bezüglich eines weiteren Rechtsgebietes? Kein Problem! Gerne berate ich Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten und biete Wissenswertes und Informationen zur aktuellen Rechtsprechung. Meine Kanzlei in Plauen heißt Sie herzlich willkommen!

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
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Senioren und Betreuungsrecht
Familienrecht
allgemeines Zivilrecht
§ Aktuelle Urteile

3-jährige-Verjährungsfrist der Ansprüche des Vermieters wegen Verletzung der Obhutspflicht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 17.04.2007 (5 U 8/07), dass Ansprüche eines Vermieters gegen seinen Mieter auf Erstattung von Schäden, welche entstanden sind, weil der Mieter seiner Obhutspflicht in Bezug auf das Mietobjekt nicht nachgekommen sei und für die der Vermieter, geschädigten Dritten Ersatz geleistet hat, grundsätzlich nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB verjähren.

Der Kläger, der Vermieter, klagte gegen den ehemaligen Mieter auf Ersatz des Schadens, welchen er Dritten geleistet hatte, welche aufgrund einer verletzten Obhutspflicht des Mieters geschädigt wurden.

Der Mieter hatte gewerblich genutzte Räume vom Kläger gemietet und dort ein Fenster offen stehen gelassen. Durch Windeinwirkung zerbrachen die darin befindlichen Glasscheiben und fielen auf vor dem Gebäude geparkte Taxifahrzeuge. Deren Eigentümer forderten mit Erfolg vom Vermieter als Grundstückseigentümer den Ersatz ihres Schadens, welchen der Vermieter auch daraufhin beglich. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass § 548 Abs. 1 BGB lediglich Schadenersatzansprüche gegen den Mieter umfasse, welche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gefordert würden.

Diese Schadenersatzansprüche verjähren auch innerhalb der kurzen Frist von 6 Monaten nach Rückgabe des Mietobjektes. Die hier vorliegenden Ansprüche der Taxieigentümer gegen den Kläger stellen jedoch keine Ansprüche aus Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache dar. Der Mieter soll hier nicht den Schaden ausgleichen, welcher dem Vermieter durch die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache entstanden ist, sondern den Schaden, welcher dem Vermieter durch Beschädigung einer dritten Sache, hier der Taxis, entstanden ist.

Die hier vorliegende Entscheidung stellt somit im Vergleich zu den „normalen“ Schadenersatzansprüchen einen abweichenden Sonderfall dar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Betriebskostenabrechnung im Gewerbemietrecht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin mit seinem Beschluss vom 12.02.2007 (12 U 117/06) entschied, ist die im Wohnraummietrecht gesetzlich verankerte Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten nicht auf Gewerberaummietverträge übertragbar.

Der Vermieter verklagte seine Mieterin zur Zahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung, welche nach Ablauf von 12 Monaten erstellt wurde. Die Mieterin wandte ein, dass diese Abrechnung aufgrund der im Gesetz genannten Frist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu spät erstellt worden sei und damit die Nachforderung ausgeschlossen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ging davon aus, dass § 556 Abs.3 Satz 3 BGB nur für den Bereich der Wohnraummiete und nicht für den Bereich der Gewerberaummiete gelte.

Dies hat letztlich zur Folge, dass selbst das Versäumen der Abrechnungsfrist durch den hier klagenden Vermieter nicht dazu führte, dass er auf die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verzichten musste.

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Wahrung der Schriftform durch Annahme eines Mietvertragsangebotes

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das KG Berlin in seinem Urteil vom 05.07.2007 (8 U 182/06) entschied, muss ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Partei spätestens binnen 2 bis 3 Wochen angenommen werden.

Die Parteien stritten in diesem Verfahren darüber, ob ein wirksamer schriftlicher Mietvertrag zustande gekommen war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB ist ein in Abwesenheit abgegebenes Vertragsangebot nur dann angenommen, wenn diese Annahmeerklärung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Antragende, d. h. derjenige, welcher das Angebot abgegeben hat, unter regelmäßigen Umständen diese Antwort erwarten darf. Das Angebot des Klägers zum Abschluss des Mietvertrages wurde vom Beklagten erst eine Woche danach angenommen.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich die Annahmefrist aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt. Bei regelmäßigen Umständen ist dabei von einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen auszugehen. Damit schloss sich das Gericht auch der bisher in ähnliche Richtung gehenden Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg an.

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Mitglied in einer Werbegemeinschaft

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie u. a. der BGH in seinem Urteil XII ZR 39/04 entschied, ist die Verpflichtung in einem Mietvertrag, wonach der Mieter Mitglied einer Werbegemeinschaft in der Form einer GbR werden muss, unwirksam.

Gemäß Urteil des BGH stellt diese Verpflichtung dem Mieter gegenüber eine unangemessene Benachteiligung dar. Aufgrund der hier gewählten Form der GbR sei der Mieter weitgehend den Haftungsrisiken ausgesetzt, welche für ihn von vornherein nicht überschaubar waren und auch zum Zeitpunkt des Mietvertrags nicht übersehen werden konnten. Folge der Gesellschafterstellung innerhalb einer GbR ist, dass für sämtliche Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gehaftet wird. Der BGH ging jedoch davon aus, dass dies eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung, wonach der Mieter die Miete zu zahlen hat und der Vermieter den Gebrauch des Mietobjektes gewährt, extrem abweichende Vereinbarung darstellt.

Zudem müssen nach Ansicht des BGH Klauseln, in welche die Mitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft oder die Erhebung von Beiträgen für eine solche festgehalten werden, grundsätzlich mit einer Höchstgrenze verbunden sein. Im hier vorliegenden Fall war eine solche Höchstgrenze in dem Vertrag nicht angegeben. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit einen Grund für die Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel. Mit der hier vorliegenden Klausel hätte die Klägerin, die Werbegemeinschaft, jederzeit die anfallenden Kosten ohne Höchstgrenze erhöhen können.

Eine solche Regelung benachteiligte die Beklagte, die Mieterin, demnach unangemessen. Der BGH hielt daher die gesamte Klausel für unwirksam.

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Mietrückstand und Kündigung im Gewerbe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 23.07.2008 (XII ZR 134/06) bestätigte der BGH, dass auch in einem Geschäftsraummietverhältnis ein Rückstand, wenn dieser den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, zur fristlosen außerordentlichen Kündigung ausreicht. Dieser Rückstand muss allerdings aus zwei aufeinander folgenden Monaten resultieren.  Sollte der Rückstand aus anderen Zahlungszeiträumen herrühren, wäre eine fristlose Kündigung erst begründet, wenn zwei Monatsmieten Mietrückstand überschritten wären. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten daher genau darauf achten, wann und in welcher Höhe die Miete gezahlt wird.

Bereits ein Mietrückstand von 0,01 € aus einem Monat und eine zu späte Zahlung der Miete im nächstfolgenden Monat, würden danach den Vermieter berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

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